das EP des HVW hat per Umlaufbeschluss am 5.9.2016 einstimmig beschlossen:
In Abweichung der Bestimmungen des § 55 Abs. 3 der ab 1. Juli 2016 gültigen DHB-Spielordnung gelten innerhalb des HV Westfalen für U21-Spieler in Erwachsenenmannschaften die Bestimmungen des § 55 Abs. 1 der SpO. Der uneingeschränkte Einsatz von U21-Spielern in Erwachsenenmannschaften der vier höchsten Spielklassen bleibt hiervon unberührt. Damit spielen sich U21-Spieler bei zwei aufeinander folgenden Einsätzen in Erwachsenenmannschaften unterhalb der Oberliga fest. Bei Einsätzen in der Oberliga oder darüber spielen sie sich nicht fest.
Der Beschluss wird im nächsten WH am 9.9.2016 veröffentlicht. Um jedoch etwas frühzeitiger vor Saisonbeginn für eine angemessene Verbreitung dieser für die Spielplanung wichtigen Regelung zu sorgen, empfehle ich den Kreisvorsitzenden, diesen Beschluss in ihren Kreisen bereits jetzt weiterzuleiten.
Noch einmal zur Hintergrundinformation: Dieser kurzfristige neue Beschluss war erforderlich, um dem bereits im Mai 2016 gefassten Beschluss des Erweiterten Präsidiums, dass sich U21-Spieler im Bereich des HVW unterhalb der Oberliga „ganz normal“ festspielen sollen, die notwendige Klarheit in der Formulierung und die juristische Absicherung zu verschaffen.
Alles zur Spieltechnik:
http://handballwestfalen.de/?cat=spielbetrieb
§ 15 SpO Zweitspielrecht
Voraussetzungen:
Erwachsenenspielrecht ohne vertragliche Bindung
Entfernung zwischen Vereinsorten und Wohnorten muss mindestens 100 km betragen (kürzeste Fahrtstrecke)
der Einsatz darf nur unterhalb der vierthöchsten Spielklasse erfolgen (ein Einsatz in Entscheidungs-, Ausscheidungs- und Relegationsspielen im Zweitverein ist nicht zulässig)
Unterlagen zum Antrag:
Einverständniserklärung des Erstvereins
Meldebescheinigungen beider Wohnsitze
Bestätigung über die ausgeübte Tätigkeit/Studienbescheinigung
Nachweis über die jeweils kürzeste Fahrtstrecke zwischen Vereins- und Wohnorten
Spielausweis ist mit dem Antrag einzureichen
§ 19 Doppelspielrecht von Jugendspielern
Ziffer (3)
Volljährige Spieler können ihr Jugendspielrecht aufgeben. Die Entscheidung ist unwiderruflich und muss der zuständigen Passstelle schriftlich mitgeteilt werden.
§ 19 a Zweifachspielrecht für Jugendspieler der Altersklassen A – C
Voraussetzungen:
Einsatz im Zweitverein nur in der Altersklasse des Spielers/der Spielerin
Einsatz im Zweitverein muss in einer höheren Spielklasse erfolgen als die höchstspielende Mannschaft des Erstvereins
je Altersklasse dürfen abgebende und aufnehmende Vereine jeweils max. drei Spieler mit einem Zweifachspielrecht ausstatten
§ 19b Gastspielrecht für Jugendspieler
Voraussetzungen:
Erstverein hat keine Mannschaft in der Altersklasse des Spielers gemeldet
Einsatz im Zweitverein nur in der Altersklasse des Spielers/der Spielerin
Bei Rückzug der Mannschaft ist eine Bestätigung des Kreises über die fehlende Spielmöglichkeit in der eigenen Altersklasse erforderlich
§ 23 Vereinswechsel, Spielausweisverfahren
Ein Spieler, der den Verein wechseln will, muss sich als Handballspieler schriftlich bei seinem Verein abmelden. Die Abmeldung ist, ungeachtet einer weiteren Vereinszugehörigkeit, am Tag nach dem letzten Meisterschafts- oder Pokalmeisterschaftsspiel, an dem er teilgenommen hat, wirksam.
Damit beginnt die Wartefrist nicht mehr ab dem Tag der Abmeldung, sondern beginnt einen Tag nach dem letzten Pflichtspiel.
§ 26 Dauer der Wartefrist
Erwachsenenspielrecht:
Die Wartefrist beträgt einen Monat
In der Zeit vom 16. Februar bis 30. April beträgt die Wartefrist 2 Monate
Jugendspielrecht:
Die Wartefrist beträgt 2 Monate
Die Wartefrist entfällt bei einem einmaligen Wechsel im Zeitraum vom 15.03. bis 31.05.
Sie entfällt nicht
Nach einem Wechsel im Zeitraum vom 15.03. bis 31.05. darf eine weitere Spielberechtigung erst nach dem 15.10. erteilt werden!
Die Sperre für weitere Spielberechtigungen bis zum 15. Oktober wird erst 2017 für entsprechende Vereinswechsel vom 15.03.2017 bis 31.05.2017 wirksam.
§ 69 Ausleihe von Spielern / § 70 Zweifachspielrecht
Ein Verein der Bundesliga, Zweiten Bundesliga und Dritten Liga darf einen Spieler mit vertraglichen Bindung an einen anderen Verein zum Einsatz bis zur Dritten Liga – jedoch nicht in derselben Staffel – unter folgenden Voraussetzungen ausleihen.
Der gemäß §69 ausgeliehene Spieler ist für seinen Erstverein und den Zweitverein in den Bundesligen- und Dritte-Liga-Mannschaften spielberechtigt (Zweifachspielrecht)….
Der Einsatz in Verbands- und Oberliga fällt damit weg.